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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.07.2005 – 2 StR 131/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten K. und betreffend die Mitangeklagten L. , S. und Z. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mitangeklagten begründet hat.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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