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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2005 – 2 StR 13/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs.

Randnummer 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die in erster Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Brand zum Beistand der Nebenklägerin gilt für das Revisionsverfahren fort.

Rissing-van Saan Bode Otten

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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