Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2003 – 2 StR 120/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an." Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anschließend erklärte der Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder hinreichend geltend gemacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2003 zutreffend ausführt, noch sind sie sonst ersichtlich.
Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Auch wenn die - ohnehin verspätet eingelegte - Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. u.a. BGH NStZ 2000, 217).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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