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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2012 – 2 StR 12/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle 20 bis 23 der Urteilsgründe eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Betrugs in 19 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren war auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Fälle 20 bis 23 der Urteilsgründe im Hinblick darauf einzustellen, dass Zweifel daran bestehen, dass die zu Lasten der Geschädigten L. begangenen Taten der deutschen Strafgewalt unterliegen.

Randnummer 2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass die Gesamtstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die im Vergleich zu den übrigen Einzelstrafen eher niedrigen Einzelstrafen für die Taten 20 bis 23 weggefallen wären.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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