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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 StR 111/20

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 350/12, juris Rn. 1). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 357/19, juris Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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