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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 105/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401 Rdn. 2).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

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