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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.03.2025 – 2 ARs 99/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120325B2ARS99.25.0

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Landgericht Frankfurt am Main

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Landgericht Frankfurt am Main ist zweckmäßig und geboten. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main besteht aus amtsärztlicher Sicht aufgrund mehrerer schwerwiegender Erkrankungen eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am bisherigen Gerichtsstand. Der Angeklagte ist nur in der Lage, über einen Zeitraum von maximal 60 bis 90 Minuten einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Eine Anreise zu Hauptverhandlungsterminen zum bisher zuständigen Landgericht Bonn, welches etwa 175 km vom Wohnort des Angeklagten entfernt liegt, ist ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Hingegen ist es ihm zumutbar, an einer Gerichtsverhandlung am Gerichtsstand seines Wohnorts, mithin dem Landgericht Frankfurt am Main, teilzunehmen.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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