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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2006 – 2 ARs 97/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

Randnummer 2

"Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 12 Rdn. 5 m.w.N.). Dazu kann zwar auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen (Meyer-Goßner aaO). Dass eine solche jedoch zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht, liegt nicht nahe. Der für die behauptete Reiseunfähigkeit als Ursache geltend gemachte Vorfall (Bl. 48 d. A.) datiert bereits vom August 2005; die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte bis zum 21. Oktober 2005 (Bl. 64 d. A.). Der Angeklagte hat seinem Verteidiger mitgeteilt, eine Kur durchzuführen, die bis zum 25. Januar 2006 dauert. Auch die aus dem vorgelegten ärztlichen Attest (Bl. 63 d. A.) ersichtlichen Rückenbeschwerden des Angeklagten legen als solche eine immer noch andauernde Reiseunfähigkeit nicht nahe.

Randnummer 3

Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der erneut zuständige Tatrichter in das Verfahren einarbeiten. Zudem hätte, da der Angeklagte nicht geständig ist (Bl. 10-12 d. A.), der in V. wohnhafte Belastungszeuge S. zum Wohnortgericht des Angeklagten anzureisen."

Randnummer 4

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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