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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – 2 ARs 96/15

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.

Randnummer 2

Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.

Vorsitzender Richter am BGH

Prof. Dr. Fischer ist an der

Unterschrift gehindert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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