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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 – 2 ARs 96/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Sache wird an das

Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Es liegt kein Fall einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO vor.

Randnummer 2

In der Verfügung der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Zweibrücken vom 27. Januar 2011 liegt keine abschließende Erklärung der Verneinung ihrer Zuständigkeit, zumal ihr die Gründe, die entgegen der dort geäußerten Ansicht für die Zuständigkeit streiten, bislang nicht bekannt gemacht sind.

Randnummer 3

Das vorlegende Oberlandesgericht ist deshalb nicht gehindert, seiner auch vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsansicht (vgl. dazu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2012) zu folgen, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Randnummer 4

Es obliegt nach der in Aussicht gestellten Entscheidung des Oberlandesgerichts der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erneut bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken anzubringen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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