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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 – 2 ARs 591/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Zittau

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten verbundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau.

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Zitierte Vorschriften

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