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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.05.2007 – 2 ARs 57/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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