Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2008 – 2 ARs 517/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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