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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – 2 ARs 51/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.

Rissing-van Saan Detter Otten

Zitierte Vorschriften

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