Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – 2 ARs 48/04
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesgerichtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in M. , wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
Rissing-van Saan Detter Bode
Zitierte Vorschriften
§ 6 NS-AufhG
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