Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.01.2026 – 2 ARs 468/25

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht wegen fehlender Zuständigkeit
Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140126B2ARS468.25.0
Normenkette
§ 147 Abs 5 StPO, § 385 StPO, § 406e StPO, § 474 StPO, §§ 474ff StPO

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 2025 ‒ Az.: III - 5 Ws 367/25 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 310 Abs. 2 StPO).

2. Die mit Schreiben vom 17. November 2025 beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt, weil es für die Entscheidung über diesen Antrag an einer Zuständigkeit des Senats fehlt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 ARs 327/19, Rn. 2; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X B 136/02, Rn. 9 mwN). Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass für eine Fristverlängerung.

Menges | | Grube | | Schmidt

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 468/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten