Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.12.2006 – 2 ARs 463/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 – Az.: 1 Zs 950/06 – 4 VAs 42/06 – als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Randnummer 2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 463/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten