Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.01.2010 – 2 ARs 453/09
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Neuss vom 10. August 2009 wird aufgehoben.
2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen aus den zutreffenden, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, nicht vor.
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 453/09 entschieden?“