Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.04.2013 – 2 ARs 45/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, weil die Beschwerde des Antragstellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchermaßen aussichtslosen Antrag kommt nicht in Betracht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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