Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – 2 ARs 44/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. April 2005 werden dahingehend berichtigt, daß es in Absatz 1, Zeile 2, statt "19. Oktober 2005" richtig heißen muß "19. Oktober 2004".
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, das zur Klarstellung zu berichtigen war.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in 2 ARs 44/05 entschieden?“