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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.12.2010 – 2 ARs 435/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das Amtsgericht Wittmund übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Der in Heinsberg wohnhafte Angeklagte hat nach dem Anklagevorwurf in Wittmund ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in Wittmund wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in Wittmund zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Wittmund zweckmäßig.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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