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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – 2 ARs 432/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer - der Akte nicht zu entnehmenden - Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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