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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2025 – 2 ARs 431/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:240425B2ARS431.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Randnummer 2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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