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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – 2 ARs 431/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. vom 15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Randnummer 2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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