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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.11.2005 – 2 ARs 430/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. August 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.

Gründe

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 14. November 2005 an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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