Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.11.2005 – 2 ARs 430/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. August 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.
Gründe
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 14. November 2005 an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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