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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 ARs 43/17

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Keines der um die Zuständigkeit streitenden Gerichte - Amtsgericht Dessau-Roßlau bzw. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten - ist zuständig, aus diesem Grund war der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurückzuweisen.

Randnummer 2

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begründet der Umstand, dass vor Beginn der Untersuchungshaft noch ein Strafrest von acht Tagen der zuvor in der Justizvollzugsanstalt Kempten verbüßten Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Ulm vollstreckt wurden, einen Zuständigkeitswechsel. Es handelte sich nicht lediglich um eine kurzfristige - vorübergehende - Verlegung, die keine Veränderung der Zuständigkeit herbeiführt (vgl. BGH NStZ 2000, 111).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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