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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.12.2011 – 2 ARs 426/11

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Tiergarten

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:

Randnummer 2

„Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch die Nebenklägerin K. wohnen in Berlin; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevollmächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Eckernförde einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA Si. , KHK’in B. und Dr. M. müssten ebenfalls von Berlin aus zur Hauptverhandlung nach Eckernförde anreisen. Für die Zeugen J. und M. H. verlängert sich der Anreiseweg nach Berlin gegenüber einer Anreise nach Eckernförde hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten ist unter diesen Umständen sachgerecht.“

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei.

Zitierte Vorschriften

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