Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – 2 ARs 425/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzulässig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gummersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre. Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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