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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 – 2 ARs 420/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 7. Mai 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 14. Februar 2009 ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dinslaken an das Amtsgericht Köln ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Abgabe keineswegs willkürlich, sondern offensichtlich zweckmäßig war.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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