Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.01.2004 – 2 ARs 417/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsentscheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."
Rissing-van Saan Detter Bode
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