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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 2 ARs 41/11

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN). Darüber hinaus müssen für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner, aaO § 12 Rn. 5 mwN).

Randnummer 2

Ob eine Übertragung hier überhaupt zulässig wäre, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Verfahrens nicht beurteilen. Darüber hinaus wäre eine behauptete Reiseunfähigkeit, die eine Übertragung grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO) nicht durch Atteste belegt. Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprächen ebenfalls nicht für eine Übertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten müsste.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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