Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.01.2012 – 2 ARs 405/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 405/11 entschieden?“