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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.01.2012 – 2 ARs 405/11

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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