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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 – 2 ARs 405/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Gernsbach

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sachzusammenhangs untunlich.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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