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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.02.2015 – 2 ARs 402/14

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat am 13. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014 (Az.: 20 Ws 262/14) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Randnummer 2

Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers in der Anhörungsrüge keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergäbe.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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