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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – 2 ARs 39/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 - beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll.

Gründe

Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabe willkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzunehmen (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230).

Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abgabe spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaige Ermittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können.

Rissing-van Saan Bode Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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