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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 ARs 377/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe

Randnummer 1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.

Zitierte Vorschriften

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