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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – 2 ARs 376/14

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. September 2014 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Dortmund ist weiterhin für die Bewährungsüberwachung und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafrestaussetzung aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Mai 2013 beziehen, zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Eine Abgabe gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Tiergarten kommt nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, dass der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat bzw. hatte. Dass gegen den Verurteilten in mehreren Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes nach §§ 21 StVG, 9 PflVersG am 9. Januar 2014 ermittelt wurde, rechtfertigt - angesichts des Umstands, dass Hausermittlungen in Berlin im weiteren Verlauf des Jahres keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Verurteilten erbracht haben, und auch ansonsten jeglicher Hinweis auf eine Anwesenheit zum jetzigen Zeitpunkt dort fehlt - nicht die Annahme, er habe Ende September 2014 im Amtsgerichtsbezirk Tiergarten seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gehabt. Soweit das Amtsgericht Dortmund darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass beim Amtsgericht Tiergarten ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, erhellt sich nicht, inwieweit sich daraus ein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Verurteilten in Berlin zum Abgabezeitpunkt ergeben soll.

Vors. Richter am BGH

Prof. Dr. Fischer ist an

der Unterschriftsleistung

gehindert.

Krehl Krehl Eschelbach Richter am BGH Zeng

ist an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Zitierte Vorschriften

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