Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 2 ARs 374/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, dass in den Fällen 2 und 4, in denen in den Niederlanden keine sofortige Bezahlung des Marihuanas an den Beschuldigten erfolgte, der gesondert Verfolgte Ö. jeweils aufgrund eines entsprechenden gemeinsamen Tatplans mit dem Beschuldigten für diesen den (Rest-)Kaufpreis in Deutschland entgegengenommen und weitergeleitet hat, was den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 73, 74 mwN). Diese und weitere mittäterschaftliche Tatbeiträge des gesondert Verfolgten Ö. in Deutschland sind dem Beschuldigten zuzurechnen; für den Tatort gilt nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 91). Da der gesondert Verfolgte Ö. das Geld in Köln entgegengenommen hat, befindet sich dort auch für den Beschuldigten ein Tatort im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Für die - sachgerechte - Bestimmung des Landgerichts Köln als zuständiges Gericht besteht daher kein Raum.
Zitierte Vorschriften
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