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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.01.2025 – 2 ARs 373/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2ARS373.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Randnummer 2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag hier im Übrigen kein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO vor, da das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig war.

Randnummer 3

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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