Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.03.2016 – 2 ARs 373/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben des Antragstellers vom 25. Januar 2016, mit dem er sich mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und "Gegendarstellung" gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2015 wendet, hat keinen Erfolg.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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