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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.11.2003 – 2 ARs 373/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.

Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommen werden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst noch eine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.

Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuck

ist wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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