Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 ARs 371/14
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.
Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.
Zitierte Vorschriften
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