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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.08.2006 – 2 ARs 361/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 3. Januar 2006 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau.

Gründe

Randnummer 1

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Soltau hat den bereits vor der Hauptverhandlung nach Hamburg verzogenen 16-jährigen Angeklagten einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitsleistung von 20 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugendamtes zu erfüllen. Anschließend hat er die Vollstreckung an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Hamburg abgegeben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Hamburg hat die Übernahme abgelehnt.

Randnummer 2

Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Soltau hat die Sache deshalb gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 3

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Randnummer 4

"Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen nicht vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 3. Januar 2006 in Hamburg wohnhaft war, folglich nicht nach seiner Verurteilung einen Wohnsitzwechsel vollzogen hat."

Randnummer 5

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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