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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.03.2003 – 2 ARs 35/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig "für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zur Todesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Entschädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schaden sowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat allein zu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist (BGHSt 18, 19, 20).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung für etwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei den allgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).

Rissing-van Saan Detter Bode

Zitierte Vorschriften

§ 4 NS-AufhG, § 1 StrEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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