Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – 2 ARs 349/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Eggenfelden
übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs.1 StPO zuständige Amtsgericht Eggenfelden ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem amtsärztlichen Gutachten der erkrankte Angeklagte zwar verhandlungsfähig, aber nur eingeschränkt reisefähig ist. Da ihm maximal zwei Stunden Reisezeit zumutbar sind, war das Verfahren von dem rund 640 km von seinem Wohnort entfernten Amtsgericht Köln auf das nur etwa 35 km entfernte Wohnsitzgericht Eggenfelden zu übertragen.
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