Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2006 – 2 ARs 349/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nachträglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisenden Amtsgerichts nicht willkürlich.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 349/06 entschieden?“