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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.09.2004 – 2 ARs 347/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Freiburg im Breisgau

übertragen.

Gründe

Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten, weil gewichtige Gründe dafür sprechen.

In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Angeklagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durchführbar. Daher gebietet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes.

Rissing-van Saan Bode Otten

Zitierte Vorschriften

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