Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 – 2 ARs 341/20

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Wittmund (OLG-Bezirk Oldenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.

Randnummer 2

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.

Randnummer 3

Das Amtsgericht Wittmund hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor. Die amtsärztlich festgestellte eingeschränkte Reisefähigkeit des Angeklagten in einem Radius von 50 km bei einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von nur zwei Stunden täglich lässt eine Übertragung des Verfahrens von dem 335 km entfernten Amtsgericht Wittmund auf das in eine Entfernung von nur 2 km entfernte Wohnsitzgericht Mönchengladbach-Rheydt zweckmäßig erscheinen, zumal eine Besserung des Gesundheitszustandes des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 341/20 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten