Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.02.2021 – 2 ARs 341/20
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
übertragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Wittmund (OLG-Bezirk Oldenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.
Das Amtsgericht Wittmund hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor. Die amtsärztlich festgestellte eingeschränkte Reisefähigkeit des Angeklagten in einem Radius von 50 km bei einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von nur zwei Stunden täglich lässt eine Übertragung des Verfahrens von dem 335 km entfernten Amtsgericht Wittmund auf das in eine Entfernung von nur 2 km entfernte Wohnsitzgericht Mönchengladbach-Rheydt zweckmäßig erscheinen, zumal eine Besserung des Gesundheitszustandes des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Zitierte Vorschriften
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