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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 2 ARs 34/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS34.25.0

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem

Landgericht Wuppertal

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Wuppertal liegen vor. Das an sich zuständige Landgericht Chemnitz ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Solingen lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Chemnitz reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht Chemnitz schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Chemnitz durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1, und vom 25. Februar 2015 – 2 ARs 358/14, Rn. 1).

Menges Zeng Grube

Schmidt Lutz

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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