Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – 2 ARs 336/13
Strafverfahren: Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Normenkette
- § 8 StPO, § 12 StPO
Tenor
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
Randnummer 1
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
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